Die Qualifikation der gewerbsmässigen Tatbegehung ist daher nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie die hierfür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 200.00 in Rechtskraft erwachsen sind.