Eine erhebliche Menge von über 200 Gramm Kokaingemisch brutto, die bei der Hausdurchsuchung sichergestellt wurde, war noch nicht auf den Markt gelangt, weswegen diesbezüglich noch kein Umsatz oder Gewinn realisiert werden konnte. Auch wenn der Beschuldigte bei der Veräusserung des Kokains eine gewisse Professionalität an den Tag legte und einen nicht unerheblichen Aufwand betrieb, kann unter Berücksichtigung des erzielten Ertrags bzw. der obigen Ausführungen nicht von einem gewerbsmässigen Handeln ausgegangen werden. Die Qualifikation der gewerbsmässigen Tatbegehung ist daher nicht erfüllt.