Letztlich können dem Beschuldigten lediglich sechs Drogengeschäfte nachgewiesen werden (mindestens 5 mit C.________, eines mit D.________), mit denen er einen Ertrag von ca. CHF 2‘200.00 erzielte. Eine erhebliche Menge von über 200 Gramm Kokaingemisch brutto, die bei der Hausdurchsuchung sichergestellt wurde, war noch nicht auf den Markt gelangt, weswegen diesbezüglich noch kein Umsatz oder Gewinn realisiert werden konnte.