Diese stützt sich auf die Überweisungen ins Ausland, bei denen sie davon ausging, dass diese mehrheitlich aus dem Drogenhandel stammen würden. Wie festgestellt, hat dies jedoch nur im Umfang von CHF 2‘200.00 als erwiesen zu gelten. Letztlich können dem Beschuldigten lediglich sechs Drogengeschäfte nachgewiesen werden (mindestens 5 mit C.________, eines mit D.________), mit denen er einen Ertrag von ca. CHF 2‘200.00 erzielte.