15. (Qualifizierte) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, veräussert oder besitzt (Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b und c). Der qualifizierten Widerhandlung macht sich strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]) oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 Bst.