21 chen als Vortat stammen, vorliegend nach Ansicht der Kammer für einen CHF 2'200.00 übersteigenden Betrag nicht erbracht werden. Es kann daher festgehalten werden, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Geldwäscherei, angeblich begangen am 28. März 2014, 9. April 2014 und 11. April 2014 sowie soweit einen Deliktsbetrag von CHF 2‘200.00 übersteigend, freizusprechen ist. Bezüglich eines Betrags von CHF 2‘200.00 ist von Erlös aus dem Drogenhandel auszugehen. V. Rechtliche Würdigung