Seine Behauptung, er habe seinen Lebensunterhalt, die Kokainsucht und auch die Unterstützung seiner Verwandten mit dem Pokerspiel finanziert, ist zwar wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und auch oben dargelegt wird, fraglich. Da jedoch auch andere Einkommensquellen nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, Drogenhandel als Quelle gemäss dem vorliegenden Urteil nicht nachzuweisen ist, und keine Hinweise auf andere strafbare Handlungen als Einkommensquelle vorliegen, kann der für eine Verurteilung wegen Geldwäscherei erforderliche Nachweis, dass die überwiesenen Gelder aus einem Verbre-