Für frühere Drogenverkäufe gibt es wie oben ausgeführt keine Beweise. Damit fehlt es aber bereits im Vornherein für die Transaktionen vom 28. März 2014, 9. April 2014 und 11. April 2014 am Nachweis einer deliktischen Herkunft der Gelder (vgl. auch nachfolgende Ausführungen), so dass bereits an dieser Stelle in rechtlicher Hinsicht vorweggenommen werden kann, dass der Beschuldigte bezüglich dieser drei Transaktionen vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen ist. Aber auch bei den übrigen Transaktionen kann nach Ansicht der Kammer nicht als erwiesen erachtet werden, dass die Gelder aus dem Drogenhandel stammen.