1279 f., S. 41 f. der Entscheidbegründung). Wie bereits die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht vorbrachte, ist eine strafbare Vortat Tatbestandsvoraussetzung, weswegen der Nachweis zu erfolgen hat, dass die Geldmittel tatsächlich aus einer strafbaren Handlung stammen. Gemäss obigem Beweisergebnis hatte der Beschuldigte in der Zeit zwischen Sommer 2014 und dem Zeitpunkt seiner Verhaftung am 30. September 2015 Kokain verkauft. Für frühere Drogenverkäufe gibt es wie oben ausgeführt keine Beweise.