14.3 Objektive und subjektive Beweismittel Es wird wiederum vollumfänglich auf die obigen Ausführungen (E. 12.3) verwiesen. 14.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die vom Beschuldigten vorgebrachte Einkommensquelle nicht glaubhaft sei, und deshalb davon auszugehen sei, dass der überwiesene Betrag grossmehrheitlich aus dem Drogenhandel stamme und soweit deliktischer Herkunft sei (pag. 1279 f., S. 41 f. der Entscheidbegründung).