Dies räumt zumindest implizit auch der Beschuldigte ein, indem er angab, in dem Moment, in dem er Kokain konsumiere, sei sein Kopf anders, er habe dann überhaupt keine Kontrolle (pag. 160). Die Kammer erachtet eine angerechnete Dauer von über einem Monat als äusserst vorteilhaft für den Beschuldigten. Bei Süchtigen ist in der Regel eher von einer Besitzesdauer der Droge von einigen wenigen Tagen auszugehen. Zusammengefasst ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte insgesamt eine Menge von 209 Gramm Kokaingemisch zum Weiterverkauf erworben und in seiner Wohnung gelagert hatte.