Es sei deshalb unzulässig, lediglich von einem Konsum bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung auszugehen. Die Kammer erachtet dieses Vorbringen als nicht relevant. Unabhängig von der Frage, ob der Beschuldigte länger in der Schweiz verblieben wäre (mit oder ohne entsprechender Bewilligung), ist nicht davon auszugehen, dass er sich einen Kokainvorrat für mehr als einen Monat angelegt hätte. Es entspricht nach der doch breiten Erfahrung der Kammer in keiner Weise den Gepflogenheiten von Drogenkonsumenten, sich einen solchen Vorrat an Betäubungsmitteln anzulegen.