Selbst wenn also beim Beschuldigten von täglichem Konsum auszugehen wäre – was aufgrund der fehlenden Entzugserscheinungen und der gutachterlichen Erkenntnisse nicht der Fall ist – würde bei einer durchschnittlich konsumierten Menge von 0,5 Gramm lediglich eine Menge von 3,5 Gramm resultieren. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme von 4 Gramm pro Woche ist damit deutlich zu Gunsten des Beschuldigten. Der Beschuldigte macht weiter geltend, er habe in der Schweiz eine Stelle in Aussicht gehabt. Es sei deshalb unzulässig, lediglich von einem Konsum bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung auszugehen.