1277 f., S. 38 f. der Entscheidbegründung). Die Berechnung der auf den Eigenkonsum entfallenden Menge von 4 Gramm pro Woche erscheint der Kammer gestützt auf das Gutachten und die Ausführungen von Prof. Dr. L.________ als schlüssig und basiert auf einer eher vorsichtigen Berechnung zugunsten des Beschuldigten. Wie bereits oben einlässlich dargelegt, ist ein Konsum von 7 Gramm pro Woche (also 1 Gramm pro Tag) aufgrund der sich daraus ergebenden erheblichen Entzugserscheinungen bei einem plötzlichen Stopp des Konsums auszuschliessen. Prof. Dr. L.________ legte nachvollziehbar