Die Vorinstanz gelangte zum Beweisergebnis, dass beim Beschuldigten von einer konsumierten Drogenmenge von 4 Gramm pro Woche auszugehen sei, und er sich einen Vorrat bis max. 9. November 2015 angelegt habe (maximale legale Aufenthaltsdauer in der Schweiz). Nach dieser Berechnung wären von den 231.3 Gramm total 22 Gramm in Abzug zu bringen (vgl. pag. 1277 f., S. 38 f. der Entscheidbegründung).