Es steht fest, dass der Beschuldigte regelmässig Kokain konsumiert hatte. Der grosse Teil des sichergestellten Kokaingemisches war jedoch zum Weiterverkauf und nicht zum Eigenkonsum bestimmt. 13.5.2 Beweiswürdigung bezüglich der zum Eigenkonsum bestimmten Menge Bezüglich der Berechnung der zum Eigenkonsum bestimmten Menge ist von Folgendem auszugehen: Die Vorinstanz gelangte zum Beweisergebnis, dass beim Beschuldigten von einer konsumierten Drogenmenge von 4 Gramm pro Woche auszugehen sei, und er sich einen Vorrat bis max. 9. November 2015 angelegt habe (maximale legale Aufenthaltsdauer in der Schweiz).