Kommt hinzu, dass der Beschuldigte keine plausiblen Gründe vorzubringen vermag, weswegen er die Entzugserscheinungen überhaupt hätte verheimlichen sollen. Diese aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in den Angaben zum eigenen Konsum sprechen dagegen, dass der Beschuldigte ein schwerabhängiger Konsument war, welcher eine erhebliche Menge der Droge zum Eigenkonsum lagern und damit verfügbar halten wollte.