Die Kammer erachtet diese Erklärung als nicht glaubhaft. Hätte der Beschuldigte tatsächlich unter Entzugserscheinungen gelitten, wäre es ihm kaum möglich gewesen, diese gegenüber einer entsprechend geschulten und erfahrenen medizinischen Fachperson, welche ihn untersucht hatte, zu verheimlichen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte keine plausiblen Gründe vorzubringen vermag, weswegen er die Entzugserscheinungen überhaupt hätte verheimlichen sollen.