Der Beschuldigte machte denn auf Vorhalt auch geltend, er habe während der Untersuchungshaft sehr wohl unter Entzugserscheinungen gelitten. Der Gesundheitsdienst des Regionalgefängnisses konnte auf Nachfrage allerdings keine entsprechenden Beobachtungen bestätigen (pag. 492). Mit diesem Widerspruch konfrontiert gab der Beschuldigte an, die Drogen hätten im zwar gefehlt, er habe dem untersuchenden Arzt im Regionalgefängnis aber nichts von den Entzugserscheinungen erzählt, da dies ohnehin nur Probleme machen würde (pag. 161). Die Kammer erachtet diese Erklärung als nicht glaubhaft.