Im Widerspruch dazu steht seine Behauptung, er konsumiere sicherlich mehr als 4 Gramm pro Woche. Der Beschuldigte vermag nicht darzulegen, wieso er einerseits keine konkreten Angaben zum Konsum machen kann, andererseits jedoch sicher ist, dass die von der Staatsanwaltschaft bzw. Vorinstanz berechnete Menge falsch ist. Widersprüchlich sind seine Aussagen weiter auch deshalb, weil der Beschuldigte einerseits aussagte, manchmal würden die Drogen wirken, manchmal nicht (pag. 93), um nur kurz darauf zu behaupten, egal welche Qualität er konsumiere, es wirke immer genau gleich (pag.