108 und S. 7 der Einvernahme vom 20. September 2013) übereinstimmt. All diese Punkte sprechen klar gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschuldigten. Damit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte keine glaubhaften Angaben zu den Umständen des Kaufs des Kokains machen kann und damit auch nicht darzulegen vermag, wie er in den Besitz des für den Eigenkonsum bestimmten Kokains gekommen ist. - Auch die Angaben des Beschuldigten zur (erheblichen) Menge des angeblich von ihm konsumierten Kokains sind nicht glaubhaft. Trotz wiederholter Nachfrage konnte er keine klaren Aussagen zu seinem Konsumverhalten machen.