Die Angaben des Beschuldigten zum angeblich bezahlten Kaufpreis sind ebenfalls nicht glaubhaft, da der angeblich bezahlte Preis – unabhängig davon, ob nun von CHF oder Euro auszugehen ist – weit unter dem Marktwert liegt. Schliesslich wies die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Recht darauf hin, dass die Beschreibung des angeblichen Verkäufers durch den Beschuldigten in auffallender Weise mit seiner Beschreibung im früheren Strafverfahren .________ (korpulente Person mit dunkler Hautfarbe, pag. 108 und S. 7 der Einvernahme vom 20. September 2013) übereinstimmt.