Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, spricht überdies auch die hohe Qualität des beim Beschuldigten sichergestellten Kokains (Reinheitsgrade von 31- 67%) gegen einen Kauf von einem Unbekannten. Die Angaben des Beschuldigten zum angeblich bezahlten Kaufpreis sind ebenfalls nicht glaubhaft, da der angeblich bezahlte Preis – unabhängig davon, ob nun von CHF oder Euro auszugehen ist – weit unter dem Marktwert liegt.