Kommt hinzu, dass davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte bei einem derartigen Grosseinkauf, welcher gemäss seinen Aussagen nur wenige Tage vor seiner Anhaltung stattgefunden haben soll (pag. 96), zumindest noch wüsste, in welcher Währung bzw. welchen Preis er bezahlt hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, spricht überdies auch die hohe Qualität des beim Beschuldigten sichergestellten Kokains (Reinheitsgrade von 31- 67%) gegen einen Kauf von einem Unbekannten.