17 von den Verkäufern auf der Strasse in der Regel auch nicht mitgeführt, sondern sind nur auf Bestellung erhältlich. Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten soll es sich jedoch um ein spontanes Treffen ohne vorgängige telefonische Kontaktaufnahme gehandelt haben (pag. 95). Diese Angaben sind in keinster Weise glaubhaft. Kommt hinzu, dass davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte bei einem derartigen Grosseinkauf, welcher gemäss seinen Aussagen nur wenige Tage vor seiner Anhaltung stattgefunden haben soll (pag.