Zum einen wäre der Beschuldigte mit der Lagerung einer derartigen Menge zum Eigenkonsum ein erhebliches Risiko eingegangen. Zum anderen hätte er diese Menge mittels Einsatzes einer doch erheblichen Geldmenge einmalig finanzieren müssen, was die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung seiner unglaubhaften Angaben zur Herkunft der finanziellen Mittel als nicht glaubhaft erachtet: Während des gesamten Strafverfahrens brachte der Beschuldigte vor, die vorhandenen finanziellen Mittel würden aus Gewinnen von Pokerturnieren stammen (pag. 146 ff.