, S. 33- 40 der Entscheidbegründung). Im Sinne einer kurzen und teils ergänzenden Zusammenfassung stützen nach Ansicht der Kammer – auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Verteidigung – insbesondere folgende Argumente dieses Beweisergebnis: - Bereits die aussergewöhnlich grosse Menge von über 200 Gramm Kokaingemisch spricht gegen die Behauptung des Beschuldigten, dass es sich dabei um zum Eigenkonsum bestimmtes Kokain gehandelt habe. Zum einen wäre der Beschuldigte mit der Lagerung einer derartigen Menge zum Eigenkonsum ein erhebliches Risiko eingegangen.