16 13.5 Beweiswürdigung durch die Kammer 13.5.1 Im Allgemeinen Die Vorinstanz hat nach Ansicht der Kammer ausführlich und zutreffend dargelegt, wieso die Aussagen des Beschuldigten, wonach das Kokain vollumfänglich zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, nicht glaubhaft sind. Es kann zunächst einmal auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 1272 ff., S. 33- 40 der Entscheidbegründung).