Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor oberer Instanz vor, der Beschuldigte sei stark abhängig gewesen und habe das Kokain ausschliesslich zum Eigenkonsum besessen. Es sei nicht zulässig, bei der Berechnung der Menge zum Eigenkonsum nur auf die maximal zulässige legale Aufenthaltsdauer in der Schweiz abzustellen. Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt seiner Anhaltung ohnehin einen Arbeitsvertrag gehabt, er hätte in Kürze eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten und wäre längere Zeit in der Schweiz geblieben. Er habe die Einvernahme von G._