Ein derart hoher Vorrat an Kokain zum Eigenkonsum sei unüblich und deshalb nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte ausschliesslich bis zum Ende seiner maximal legalen Aufenthaltsdauer in der Schweiz einen Vorrat angelegt habe, womit 209 Gramm Kokaingemisch nicht zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien (pag. 1272 ff., S. 33-40 der Entscheidbegründung). Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor oberer Instanz vor, der Beschuldigte sei stark abhängig gewesen und habe das Kokain ausschliesslich zum Eigenkonsum besessen.