Es kann daher zunächst einmal auf E. 12.3 oben verwiesen werden. Vorliegend sind im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten selbst und die vorhandenen objektiven Beweismittel zu würdigen. 13.4 Würdigung durch die Vorinstanz und Argumentation der Verteidigung Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Schluss, dass der Beschuldigte zwar regelmässig Kokain konsumiert habe, jedoch nicht von einem Konsum von über 4 Gramm pro Woche auszugehen sei. Ein derart hoher Vorrat an Kokain zum Eigenkonsum sei unüblich und deshalb nicht glaubhaft.