13.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, das fragliche Kokaingemisch erworben und gelagert bzw. besessen zu haben. Hingegen ist bestritten, ob der Beschuldigte das Kokaingemisch ausschliesslich wie durch ihn geltend gemacht zum Eigenkonsum nutzte bzw. zu nutzen beabsichtigte, oder ob dieses zum Weiterverkauf bestimmt war. 13.3 Objektive und subjektive Beweismittel Der Kammer liegen zur Beantwortung dieser Beweisfrage die gleichen Beweismittel vor wie bezüglich der obigen Beweisfrage. Es kann daher zunächst einmal auf E. 12.3 oben verwiesen werden.