13. Sachverhalt und Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs des Erwerbs, Lagerns und Besitzes von 231,3 Gramm Kokaingemisch 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 24. Juni 2016 (korrigiert am 20. Juli 2016, pag. 1204) vorgeworfen, 209 Gramm nicht zum Eigenkonsum bestimmtes Kokain ca. im September 2015 erworben, und zwischen August 2015 bis zum 30. September 2015 in Bern gelagert und besessen zu haben (pag. 1146 f. und 1204). 13.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt