Das bei C.________ sichergestellte Kokain wies einen Reinheitsgrad von 27% auf (gelbes Nebendossier, pag. 2224). Bei den weiteren Verkäufen ist der Reinheitsgrad unbekannt. Die Vorinstanz geht für die ganze durch den Beschuldigten an C.________ und D.________ verkaufte Menge von einem Reinheitsgrad von 27% aus (pag. 1271), was nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo als richtig erscheint, zumal dies unter dem Wert liegt, den die SGRM für Einheiten von 1-10 Gramm ermittelt hat (2014: 38%; 2015: 44%; vgl. http://www.suchtmonitoring.ch/de/5/4-2.html?kokain-