Auch die Auslandabwesenheit des Beschuldigten steht – entgegen dessen Ausführungen – einer Verurteilung für die Transaktion vom 17. Februar 2015 keineswegs entgegen. Die Passkopie belegt, dass der Beschuldigte am 6. Februar 2015 in Spanien einreiste, womit es ihm ohne weiteres möglich war, am 17. Februar 2015, also über 10 Tage später, wieder in der Schweiz zu sein. Bezüglich D.________ ist damit zusätzlich ein Verkauf von 5 Gramm Kokaingemisch am 17. Februar 2015 erwiesen. 12.4.5 Beweiswürdigung bezüglich des Reinheitsgrads In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist von folgendem Reinheitsgrad der Kokaingemische auszugehen: Das bei C.___