12.4.4 Beweiswürdigung bezüglich Verkauf an D.________ C.________ bestätigte weiter, dass auch D.________ am 17. Februar 2015 5 Gramm Kokain bei «A.________» gekauft habe (pag. 217 f.). Es gibt nach Ansicht der Kammer keinen Anlass an diesen Aussagen zu zweifeln, zumal auch hier keine Gründe ersichtlich sind, wieso dieser sowohl D.________ als auch den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auch die Auslandabwesenheit des Beschuldigten steht – entgegen dessen Ausführungen – einer Verurteilung für die Transaktion vom 17. Februar 2015 keineswegs entgegen.