Für eine solche Annahme bestehen jedoch nach Ansicht der Kammer keine Hinweise, weshalb für diesen Zeitraum kein Schuldspruch erfolgt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 20. Dezember 2014 und dem 6. Februar 2015 in der Dominikanischen Republik aufgehalten hatte und anschliessend via Spanien zurückgereist war (vgl. Passkopie pag. 1380 ff.). Dieser Zeitraum ist daher ebenfalls auszunehmen und es hat formell hierfür kein Schuldspruch zu erfolgen. 12.4.4 Beweiswürdigung bezüglich Verkauf an D._