dann schliesslich auch zu, bereits im Sommer 2014 Kokain gekauft zu haben (pag. 222). Es ist deshalb auf diese letzten Angaben abzustellen. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bereits für den Zeitraum ab ca. März 2014 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Für eine solche Annahme bestehen jedoch nach Ansicht der Kammer keine Hinweise, weshalb für diesen Zeitraum kein Schuldspruch erfolgt.