Zwar machte er auch diesbezüglich unterschiedliche Angaben, seine erste Erklärung, dass er erst ab November 2014 Kokain vom Beschuldigten gekauft habe, obwohl bereits seit Sommer 2014 Kontakte nachgewiesen sind, überzeugt jedoch nicht. Es erscheint nicht als nachvollziehbar, dass seine Abnehmer C.________ bereits im Sommer 2014 Geld für den Drogenkauf übergeben hatten, um dann bis November 2014 auf eine erste Lieferung zu warten. Eine solche Annahme wäre schlicht weltfremd. In der Einvernahme vom 1. Mai 2015 gab C.________ dann schliesslich auch zu, bereits im Sommer 2014 Kokain gekauft zu haben (pag.