14 12.4.3 Beweiswürdigung bezüglich des Zeitraums des Veräusserung Bezüglich des Zeitraums der Veräusserung der Drogen ist nach Ansicht der Kammer auf die jüngsten Angaben von C.________ abzustellen, wonach er bereits im Sommer 2014 erstmals Kokain vom Beschuldigten bezogen habe. Zwar machte er auch diesbezüglich unterschiedliche Angaben, seine erste Erklärung, dass er erst ab November 2014 Kokain vom Beschuldigten gekauft habe, obwohl bereits seit Sommer 2014 Kontakte nachgewiesen sind, überzeugt jedoch nicht.