Darin enthalten sind die in der Anklageschrift aufgelisteten Transaktionen vom 17. Februar 2015 (10 Gramm), 28. Februar 2015 (15 Gramm) und 9. April 2015 (15 Gramm). Bezüglich der beiden weiteren Transaktionen ist ebenfalls in dubio pro reo von einer Menge von jeweils mind. 5 Gramm auszugehen (die übliche Menge betrug gemäss den Aussagen von C.________ 5-10 Gramm). Insgesamt ist damit von einer durch den Beschuldigten an C.________ verkauften Menge von mind. 50 Gramm Kokaingemisch auszugehen.