bereits anlässlich der ersten Einvernahme diese Zahl spontan geäussert, was nach Ansicht der Kammer für den Wahrheitsgehalt spricht. C.________ sagte konstant und glaubhaft aus, er habe wohl die Mehrheit, aber nicht alle Kokainbezüge in Bern vom Beschuldigten getätigt. Ausgehend von insgesamt mindestens 10 Treffen, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass C.________ insgesamt mindestens fünf Käufe beim Beschuldigten getätigt hat. Darin enthalten sind die in der Anklageschrift aufgelisteten Transaktionen vom 17. Februar 2015 (10 Gramm), 28. Februar 2015 (15 Gramm) und 9. April 2015 (15 Gramm).