Denn in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass aufgrund der Telefonkontrolle davon ausgegangen werden kann, dass insgesamt 18 Fahrten nach Bern, denen jedes Mal ein Kontakt mit dem Beschuldigten bzw. dessen Telefonnummer vorausging, stattfanden. Die Vermutung, dass es dabei in den meisten Fällen um Drogenkäufe gegangen ist, liegt durchaus nahe. Auf die Angabe, wonach 10 Drogenübergaben stattgefunden hätten, ist deshalb abzustellen. Zudem hatte C.________ bereits anlässlich der ersten Einvernahme diese Zahl spontan geäussert, was nach Ansicht der Kammer für den Wahrheitsgehalt spricht.