Bezüglich der Anzahl Geschäfte bzw. Menge der vom Beschuldigten an C.________ verkauftem Kokaingemisch ist in Abweichung von der Vorinstanz und in Würdigung der obigen Aussagen von folgendem auszugehen: C.________ sprach in sämtlichen Einvernahmen von maximal 10 Kokainbezügen von der Gruppe in Bern. Die Kammer erachtet diese Zahl als glaubhaft bzw. eher vorteilhaft für den Beschuldigten. Denn in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass aufgrund der Telefonkontrolle davon ausgegangen werden kann, dass insgesamt 18 Fahrten nach Bern, denen jedes Mal ein Kontakt mit dem Beschuldigten bzw. dessen Telefonnummer vorausging, stattfanden.