13 - Einvernahme vom 3. Februar 2016: C.________ soll gemäss Vorinstanz anlässlich dieser Einvernahme auf Vorhalt der Staatsanwältin bestätigt haben, unter 10 Malen insgesamt 75 Gramm Kokain vom Beschuldigten bezogen zu haben (pag. 244). Hierzu ist jedoch anzumerken, dass der gemachte Vorhalt insofern nicht korrekt war, als er suggeriert, sämtliche von C.________ eingestandenen Drogenkäufe in Bern seien beim Beschuldigten erfolgt. Der protokollierte Vorhalt der Staatsanwältin lautete wie folgt: