12 diese Aussage jedoch wieder ab und gab an, fünf Reisen nach Bern unternommen zu haben, jeweils mit Bezügen von 5-10 Gramm; am Tag der Anhaltung habe er erstmals 15 Gramm bezogen. Zum Zeitraum der Drogengeschäfte machte C.________ in dieser Einvernahme noch keine Angaben. Es kann festgehalten werden, dass entgegen der Argumentation der Verteidigung C.________ bereits von Anfang an sehr belastende Angaben gemacht hatte und angab, insgesamt 10 Reisen nach Bern unternommen zu haben. Insofern sind in seinen Aussagen keine Aggravierungstendenzen auszumachen.