Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte C.________ mehrere Male Kokain verkauft hatte. 12.4.2 Beweiswürdigung bezüglich der veräusserten Menge Zu prüfen ist nun, zu wie vielen Verkäufen es wann gekommen ist bzw. wie gross die Menge des veräusserten Kokains war. Zur Beantwortung dieser Frage sind folgende Aussagen von C.________ hinzuzuziehen: - Einvernahme vom 9. April 2015 (erfolgte unmittelbar nach seiner Anhaltung, gelbes Nebendossier, pag. 2125 ff.): C.________ gab an, er habe insgesamt 10 Reisen nach Bern unternommen, um Kokain zu besorgen.