Nach Ansicht der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Beschuldigte diesbezüglich falsche Angaben machen sollte. Seine Bestreitungen weisen daraufhin, dass er den wahren Grund des Treffens gegenüber den Behörden nicht offenlegen will. Die Kammer erachtet daher die Aussagen von C.________ zum Ablauf des Treffens als glaubhaft und stellt auf diese ab. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte C.________ mehrere Male Kokain verkauft hatte.