Die Angaben des Beschuldigten zum Treffen sind demgegenüber ausweichend und stimmen nicht mit den Feststellungen der Polizei überein. So bestritt der Beschuldigte, beim besagten Treffen Geld von C.________ erhalten zu haben (pag. 173). Weiter machte er anlässlich der Schlusseinvernahme geltend, er habe einen PC von C.________ erhalten (pag. 174). Beide Behauptungen sind durch die Beobachtungen der Polizei klar widerlegt. Nach Ansicht der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Beschuldigte diesbezüglich falsche Angaben machen sollte.