11 Rückkehr nach Fribourg wurde C.________ lückenlos überwacht und dort schliesslich festgenommen. Er trug bei seiner Anhaltung 15,3 Gramm Kokaingemisch auf sich und es kann daher davon ausgegangen werden, dass er diese vom Beschuldigten erworben hatte. Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang an der Berufungsverhandlung vor, die Polizei habe nicht feststellen können, dass der Beschuldigte C.________ Kokain übergeben habe. Zudem habe C.________ später Kontakt zu weiteren Personen gehabt. Dies habe er verschwiegen.